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Beim Unfall im Homeoffice kann es knifflig werden

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Finanzen

Beim Unfall im Homeoffice kann es knifflig werden

Ein Unfall während der Arbeitszeit kann auch im Homeoffice passieren. Wer auf dem Weg ins Arbeitszimmer stürzt, ist nicht zwingend gesetzlich unfallversichert.

Beim Unfall im Homeoffice kann es knifflig werden

Wer im Homeoffice arbeitet, kann sich mit einer privaten Unfallversicherung absichern. Foto: djd/Nürnberger Versicherung

Immer mehr Menschen in Deutschland arbeiten im Homeoffice. Über die Vor- und Nachteile wird ausgiebig diskutiert. Es können dabei aber auch knifflige rechtliche Fragen entstehen. Wann springt bei einem Unfall die gesetzliche Unfallversicherung ein und wann ist er dem privaten Bereich zuzuordnen? Grundsätzlich gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch im Homeoffice. Daher werden beispielsweise Unfälle berücksichtigt, die sich beim Instandsetzen oder Aufstellen von Arbeitsgeräten im Arbeitszimmer zu Hause ereignen – wie beim Auffüllen von Druckerpapier oder Anschließen eines Arbeits-PCs.Nicht immer aber liegen die Dinge so eindeutig, oft genug entscheiden Gerichte in Streitfällen zugunsten der Berufsgenossenschaften und gegen die Beschäftigten. Auf der sicheren Seite ist man häufig dann, wenn man über eine private Unfallversicherung verfügt. Bei schweren Unfällen mit nachfolgender Invalidität etwa bietet sie Schutz durch eine lebenslange Unfallrente.

Hier drei Beispiele aus der Rechtsprechungspraxis. Eine Beschäftigte war für ihren Arbeitgeber von ihrem häuslichen Arbeitszimmer aus tätig. Vor Dienstbeginn brachte die Frau regelmäßig ihr Kind in den Kindergarten. An einem Wintertag rutschte die Frau mit dem Fahrrad auf Blitzeis weg und brach sich den Ellbogen. Die zuständige gesetzliche Unfallkasse wollte in diesem Fall keinen versicherten Wegeunfall sehen. Die Mutter sei vielmehr im Rahmen einer sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zu Schaden gekommen. Dieser Auffassung schloss sich das Sozialgericht Hannover (Az.: L 16 U 26/16) an. Im Rahmen einer privaten Unfallversicherung hätte Versicherungsschutz bestanden.

Eine Frau arbeitete auf einem im Dachgeschoss ihrer Wohnung eingerichteten Telearbeitsplatz. Auf dem Weg zur Küche im Erdgeschoss brach sie sich bei einem Treppensturz ein Bein. Die Unfallkasse erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an, das Ganze landete vor Gericht. Das Sozialgericht Mainz lehnte die Klage der Frau in erster Instanz ab. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschied in zweiter Instanz zugunsten der Klägerin. Daraufhin landete der Fall beim Bundessozialgericht (BSG). Dieses schloss sich der ersten Instanz an und hob das Urteil des LSG auf (Az.: B 2 U 5/15 R). Begründung des BSG: Es liege kein Arbeitsunfall vor. Die Frau sei auf dem Weg in die Küche nicht auf einem Betriebsweg, sondern in ihrem persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Im Rahmen der privaten Unfallversicherung hätte die Frau Versicherungsschutz genossen.

Über einen ähnlichen Fall diskutierten auch die Gerichte bei einem Gebietsverkaufsleiter, der regelmäßig auch im Homeoffice arbeitet. Im September 2018 stürzte er auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Treppe hinunter und zog sich einen Brustwirbeltrümmerbruch zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Dagegen klagte der Kläger erfolgreich vor dem Sozialgericht Aachen. Auf Berufung der Berufsgenossenschaft hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil aus erster Instanz geändert und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg ist laut Gericht weder als „Weg nach dem Ort der Tätigkeit“ gemäß Paragraf 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unfallversichert, noch fällt der Beschäftigte unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während eines Betriebswegs. Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes, teilt das Gericht mit. Ein Beschäftigter im Homeoffice könne innerhalb des Hauses oder der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht wegeunfallversichert sein.

Es handelt sich aus Sicht des Gerichts auch nicht um einen Betriebsweg, da der Mann zum Zeitpunkt des Sturzes erst auf dem Weg war, um in seinem Arbeitszimmer seine versicherte Tätigkeit erstmals aufzunehmen. Betriebswege sind Strecken, die während Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden. Vor- und Nachbereitungen für die versicherte Arbeitsleistung fallen nicht darunter. Zu dem Urteil liegt beim Bundessozialgericht eine Revision vor (Az. B 2 u 4/21 R). djd/dpa

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