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Das Nottestament vor drei Zeugen in Corona-Zeiten

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Finanzen

Das Nottestament vor drei Zeugen in Corona-Zeiten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste sich in einem Beschluss vom 06.01.2022 (3 Wx 216/21) mit einer schwierigen Situation befassen. Dabei ging es um ein sogenanntes Nottestament.

Das Nottestament vor drei Zeugen in Corona-Zeiten

Roman Schaupp, LL.M., Rechtsanwalt. Foto: z

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten für „normale“ Testamente. Das Gesetz spricht von ordentlichen Testamenten. Zum einen ein notariell beurkundetes Testament. Zum anderen ein eigenhändiges handschriftliches Testament, bei dem der Erblasser das gesamte Testament vollständig eigenhändig schreibt und unterschreibt sowie mit Orts- und Datumsangabe versieht.Das Gesetz sieht aber auch Nottestamente vor. Unter anderem das Nottestament vor drei Zeugen. Ein solches errichtete der Erblasser im zu beurteilenden Fall. Er errichtete ein Dokument, das als Nottestament überschrieben war. Geschrieben war es von der vorgesehenen Alleinerbin und von ihm selbst und drei Zeugen unterschrieben.

An dem Tag der Errichtung sei ein Notar nicht erreichbar gewesen. Der Erblasser habe aufgrund einer fortgeschrittenen Erkrankung befürchtet, bald nicht mehr in der Lage zu sein, ein Testament errichten zu können. Aufgrund von Kontaktbeschränkungen in der Klinik waren zudem die zur Errichtung des Nottestaments erforderlichen drei Zeugen nicht zeitgleich bei der Errichtung anwesend. Das zuständige Nachlassgericht wie auch das Oberlandesgericht Düsseldorf waren der Ansicht, dass es sich damit nicht um ein wirksames Nottestament handelt. Bei der Errichtung des Nottestaments müssten die drei Zeugen während der gesamten Erstellung zeitgleich anwesend sein. Dies sei eine zwingende Vorschrift, für die auch unter Berücksichtigung von pandemiebedingten Besonderheiten keine Ausnahme möglich sei. Auch bei pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen hätte also das Nottestament unter zeitgleicher Anwesenheit der Zeugen errichtet werden müssen. Ein Verstoß hiergegen führt zur Nichtigkeit des Testaments.

Hinweis: Nottestamente sind Ausnahmen. Sie sind fehleranfällig. Erblasser riskieren, dass ihr so geäußerter Wille insgesamt unwirksam ist. Je nach persönlicher Lage empfiehlt sich die Errichtung eines notariellen Testaments oder – am bester nach vorheriger rechtlicher Beratung – eines eigenhändigen Testaments. Roman Schaupp, LL.M., Rechtsanwalt – Gastbeitrag

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